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Unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch und wie Sie darauf reagieren können!

Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch und wie Sie darauf reagieren können!

Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch und wie Sie darauf reagieren können!

Die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist schon einmal ein gutes Zeichen. Sie haben die erste Hürde im Bewerbungsprozess gemeistert: Ihre Bewerbungsunterlagen haben den potentiellen Arbeitgeber überzeugt. Nun müssen Sie nur noch die Fragen im Vorstellungsgespräch meistern.

Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch. Die Antwort darf verweigert werden.

Unzulässig oder nur unvorbereitet ? Muss ich alle Fragen im Vorstellungsgespräch beantworten?

Es gibt ganze Fragenkataloge, um Personalverantwortlichen die Vorbereitung auf das Gespräch zu erleichtern. Darin stehen gängige Formulierungen wie: Was sind Ihre Stärken und Schwächen? Warum haben Sie sich für diese Stelle beworben? Wo sehen Sie sich in zehn Jahren?

Allerdings gibt es auch Fragen, die sicher in keinem dieser Kataloge auftauchen werden. Es handelt sich dabei um sogenannte unzulässige Fragen. Diese sind für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit irrelevant. Auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) müssen Sie diese Fragen theoretisch nicht beantworten. Damit soll einer Diskriminierung durch den potentiellen Arbeitgeber wie beispielsweise auf Grund der Religion entgegengewirkt werden.

Zu den unzulässigen Fragen im Vorstellungsgespräch zählen:

Fragen zur Familie, wie…

… Sind Sie schwanger?

… Sind Sie verheiratet?

… Wollen Sie einmal Kinder haben?

… Sind Sie homosexuell?

… Was macht Ihr Partner beruflich?

 

Fragen über den gesundheitlichen Zustand, wie

… zu früheren Erkrankungen (inklusive der Dauer der Erkrankung)

… zu einer möglichen Behinderung

… zu Krankheiten in der Familie

 

Fragen zu persönlichen Ansichten, wie

… Sind Sie religiös?

… Sind Sie Mitglied in einer Partei oder Gewerkschaft?

 

Fragen zum Privatleben, wie

… Leben Sie allein?

… Haben Sie Schulden?

… Sind Sie vorbestraft?

Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch und wie man darauf reagieren kann.

Wie reagiere ich, wenn mir jemand eine unzulässige Frage stellt?

Zunächst einmal heißt es: Ruhig bleiben. Wie bereits erwähnt, können Sie die Beantwortung einer unzulässigen Frage im Vorstellungsgespräch verweigern, indem Sie den Interviewer höflich darauf hinweisen, dass Sie die Frage nicht beantworten möchten.

Ebenso können Sie mit einer Gegenfrage, wie „Was hat diese Frage mit der Stelle zu tun?“ reagieren. Bleiben Sie dabei jedoch freundlich und professionell. Allerdings könnte das trotzdem zu einem negativen Eindruck von Ihnen führen und die Absage für die Stelle zur Folge haben.

Die zweite Möglichkeit besteht darin, die Frage wahrheitsgemäß zu beantworten. Wenn Sie sich dafür entscheiden, sollten Sie nicht mit einem einfachen Ja oder Nein antworten, sondern etwas ausführlicher werden, um kein Misstrauen zu wecken.Fragt Sie der Personalverantwortliche nach einer Schwangerschaft, antworten Sie zum Beispiel: „Nein und es sind auch erst mal keine Kinder geplant.“

Die dritte Möglichkeit ist eine Notlüge. Aufgrund des AGG ist das während eines Bewerbungsgespräches erlaubt.

Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch und wann man die Wahrheite sagen muss.

Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch sind manchmal erlaubt

Es kommt immer auf die Stelle an, für die Sie sich bewerben. Hat der Arbeitgeber ein sogenanntes berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen, müssen Sie hier die Wahrheit sagen. Haben Sie bei gewünschtem Job mit Geld zu tun und arbeiten zum Beispiel an der Kasse, ist die Frage nach einer Vorstrafe wegen Diebstahl oder Veruntreuung durchaus zulässig.

Werden Sie bei der Bewerbung um eine Stelle im Lebensmittelhandel nach Ihrer Gesundheit gefragt, ist das ebenso erlaubt. Sogar die Frage nach persönlichen Ansichten ist in Ordnung, wenn das Wunsch-Unternehmen sich selbst einer bestimmten politischen oder religiösen Richtung zuordnet.

Übrigens haben Sie als Arbeitnehmer in einigen Fällen sogar eine Offenbarungspflicht. Bewirbt sich eine schwangere Frau beispielsweise um einen Job mit schwerer körperlicher Arbeit, muss sie dem Arbeitnehmer die Schwangerschaft mitteilen. Falls Sie also auf zulässige Fragen mit einer Lüge reagieren oder wichtige Informationen verschweigen, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten.

Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch. Was Sie über Ihr Privatleben sagen müssen und was nicht.

Zusammenfassung: Wann sind Fragen im Vorstellungsgespräch unzulässig?

Generell gilt: Fragen zum Privatleben des Bewerbers sind allgemein unzulässig, es sei denn, sie sind essentiell für die Ausübung des jeweiligen Berufes.

So ist die Frage nach Vorstrafen bei dem Bewerbungsprozess um eine Anwaltsstelle durchaus erlaubt. Wäre der Bewerber hingegen auf eine Stelle als Maler aus, hätte diese Frage im Gespräch nichts verloren. In diesem Fall könnten Sie den Arbeitgeber sogar wegen Diskriminierung verklagen.

Es liegt in Ihrem eigenen Ermessen, ob Sie auf eine unzulässige Frage mit der Wahrheit, einer Notlüge oder der Verweigerung einer Antwort reagieren.

Über den Autor:

Alexander Kretschmar studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin mit Abschluss der juristischen Zwischenprüfung. Danach schloss sich ein Bachelorstudium im Bereich des Journalismus an. Seither kombiniert er seine beiden Interessensgebiete „Recht“ und „Berichterstattung“ und ist als freier Rechtsjournalist für verschiedene Verbände in Berlin tätig. Schwerpunkt seiner Beiträge bilden vor allem datenschutzrechtliche Fragestellungen sowie Digitalthemen.

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