Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch und wie Sie darauf reagieren können!
Es gibt ganze Fragenkataloge, um Personalverantwortlichen die Vorbereitung auf das Gespräch zu erleichtern. Darin stehen gängige Formulierungen wie: Was sind Ihre Stärken und Schwächen? Warum haben Sie sich für diese Stelle beworben? Wo sehen Sie sich in zehn Jahren?
Allerdings gibt es auch Fragen, die sicher in keinem dieser Kataloge auftauchen werden. Es handelt sich dabei um sogenannte unzulässige Fragen. Diese sind für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit irrelevant. Auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) müssen Sie diese Fragen theoretisch nicht beantworten. Damit soll einer Diskriminierung durch den potentiellen Arbeitgeber wie beispielsweise auf Grund der Religion entgegengewirkt werden.
Fragen zur Familie, wie…
… Sind Sie schwanger?
… Sind Sie verheiratet?
… Wollen Sie einmal Kinder haben?
… Sind Sie homosexuell?
… Was macht Ihr Partner beruflich?
Fragen über den gesundheitlichen Zustand, wie
… zu früheren Erkrankungen (inklusive der Dauer der Erkrankung)
… zu einer möglichen Behinderung
… zu Krankheiten in der Familie
Fragen zu persönlichen Ansichten, wie
… Sind Sie religiös?
… Sind Sie Mitglied in einer Partei oder Gewerkschaft?
Fragen zum Privatleben, wie
… Leben Sie allein?
… Haben Sie Schulden?
… Sind Sie vorbestraft?
Zunächst einmal heißt es: Ruhig bleiben. Wie bereits erwähnt, können Sie die Beantwortung einer unzulässigen Frage im Vorstellungsgespräch verweigern, indem Sie den Interviewer höflich darauf hinweisen, dass Sie die Frage nicht beantworten möchten.
Ebenso können Sie mit einer Gegenfrage, wie „Was hat diese Frage mit der Stelle zu tun?“ reagieren. Bleiben Sie dabei jedoch freundlich und professionell. Allerdings könnte das trotzdem zu einem negativen Eindruck von Ihnen führen und die Absage für die Stelle zur Folge haben.
Die zweite Möglichkeit besteht darin, die Frage wahrheitsgemäß zu beantworten. Wenn Sie sich dafür entscheiden, sollten Sie nicht mit einem einfachen Ja oder Nein antworten, sondern etwas ausführlicher werden, um kein Misstrauen zu wecken.Fragt Sie der Personalverantwortliche nach einer Schwangerschaft, antworten Sie zum Beispiel: „Nein und es sind auch erst mal keine Kinder geplant.“
Die dritte Möglichkeit ist eine Notlüge. Aufgrund des AGG ist das während eines Bewerbungsgespräches erlaubt.
Es kommt immer auf die Stelle an, für die Sie sich bewerben. Hat der Arbeitgeber ein sogenanntes berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen, müssen Sie hier die Wahrheit sagen. Haben Sie bei gewünschtem Job mit Geld zu tun und arbeiten zum Beispiel an der Kasse, ist die Frage nach einer Vorstrafe wegen Diebstahl oder Veruntreuung durchaus zulässig.
Werden Sie bei der Bewerbung um eine Stelle im Lebensmittelhandel nach Ihrer Gesundheit gefragt, ist das ebenso erlaubt. Sogar die Frage nach persönlichen Ansichten ist in Ordnung, wenn das Wunsch-Unternehmen sich selbst einer bestimmten politischen oder religiösen Richtung zuordnet.
Übrigens haben Sie als Arbeitnehmer in einigen Fällen sogar eine Offenbarungspflicht. Bewirbt sich eine schwangere Frau beispielsweise um einen Job mit schwerer körperlicher Arbeit, muss sie dem Arbeitnehmer die Schwangerschaft mitteilen. Falls Sie also auf zulässige Fragen mit einer Lüge reagieren oder wichtige Informationen verschweigen, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten.
Generell gilt: Fragen zum Privatleben des Bewerbers sind allgemein unzulässig, es sei denn, sie sind essentiell für die Ausübung des jeweiligen Berufes.
So ist die Frage nach Vorstrafen bei dem Bewerbungsprozess um eine Anwaltsstelle durchaus erlaubt. Wäre der Bewerber hingegen auf eine Stelle als Maler aus, hätte diese Frage im Gespräch nichts verloren. In diesem Fall könnten Sie den Arbeitgeber sogar wegen Diskriminierung verklagen.
Es liegt in Ihrem eigenen Ermessen, ob Sie auf eine unzulässige Frage mit der Wahrheit, einer Notlüge oder der Verweigerung einer Antwort reagieren.
Über den Autor:
Alexander Kretschmar studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin mit Abschluss der juristischen Zwischenprüfung. Danach schloss sich ein Bachelorstudium im Bereich des Journalismus an. Seither kombiniert er seine beiden Interessensgebiete „Recht“ und „Berichterstattung“ und ist als freier Rechtsjournalist für verschiedene Verbände in Berlin tätig. Schwerpunkt seiner Beiträge bilden vor allem datenschutzrechtliche Fragestellungen sowie Digitalthemen.